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Änderung zum 1. Juni 2022

Ab dem 1. Juni 2022 wechseln ukrainische Geflüchtete vom Asylbewerberleistungsbezug (AsylbLG) in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Die Jobcenter in Nordrhein-Westfalen bereiten sich mit Hochdruck auf den Übergang der ukrainischen Kriegsgeflüchteten in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vor, der ab dem 1. Juni 2022 vorgesehen ist. Für die entsprechende Organisation und Umsetzung der Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz hatten die Jobcenter nur wenige Wochen Zeit. Klar dabei ist: Die Betreuung einer voraussichtlich sechsstelligen Zahl neuer Anspruchsberechtigter in so kurzer Zeit stellt eine große Herausforderung dar.

„Ich begrüße es ausdrücklich, dass sich ukrainischen Kriegsgeflüchteten mit dem Übergang in das SGB II ganz neue Chancen in unserem Land eröffnen. Wir müssen aber auch wissen: Nach den uns vorliegenden Zahlen kann sich die Zahl der Leistungsberechtigten in Nordrhein-Westfalen auf einen Schlag um fast zehn Prozent erhöhen. An einen Zuwachs in dieser Größenordnung – innerhalb dieser kurzen Zeit – kann ich mich nicht erinnern“, so Arbeitsminister Karl-Josef Laumann. „Daher kann ich mir auch gut vorstellen, dass es in den nächsten Tagen an der einen oder anderen Stelle etwas ruckeln kann. Ich bin aber sehr zuversichtlich, dass es gemeinsam mit den Jobcentern, der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, dem Integrationsministerium und den Ausländerbehörden sowie mit vielen weiteren Partnern gelingen wird, diese große Herausforderung bestmöglich zu meistern.“

Der sogenannte Rechtskreiswechsel bietet den Kriegsgeflüchteten große Chancen, weil ihnen neben höheren Geldleistungen und der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch alle Instrumente der Arbeitsförderung und Integration zur Verfügung stehen. Die Jobcenter begleiten zudem auch Anerkennungsverfahren und ermöglichen den Geflüchteten die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, Presseinformation 484/05/2022.