
Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
03.11.2022
Nach Angaben des IAB schlossen Gründerinnen und Gründer zuletzt jährlich weniger als 4.000 Versicherungen ab. Diesen Abschlüssen standen 200.000 Vollzeitgründungen pro Jahr gegenüber.
Das IAB stellt fest, dass ein weitaus größerer Anteil, nämlich rund die Hälfte der neu Selbstständigen, die Zugangsvoraussetzungen für die freiwillige Arbeitslosenversicherung erfüllt. Sie könnten theoretisch während ihrer Selbstständigkeit in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und hätten im Falle von Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Knapp ein Viertel der Gründerinnen und Gründer hätte jedoch keine Zugangsberechtigung zur Arbeitslosenversicherung. Für die verbleibenden 27 Prozent konnte das IAB nicht ermitteln, ob die Möglichkeit zur Versicherung bestanden hätte.
Anders als abhängig Beschäftige werden Selbstständige nicht ab einem gewissen Einkommen automatisch in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Selbstständige können freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und bei Arbeitslosigkeit Leistungen erhalten, wenn sie eine Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung vor ihrer Selbstständigkeit erreicht haben. Das IAB geht davon aus, dass ca. 95.000 neu Selbstständige jährlich keine Möglichkeit haben, sich auf diesem Weg gegen Arbeitslosigkeit abzusichern.
Hier finden Sie den IAB-Forschungsbericht 19/2022 "Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Wer kann sich (nicht) versichern?".