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Kein Mindestlohn für Pflichtpraktika

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Ausnahmeregelung für Studierende bestätigt. Demnach müssen Pflichtpraktika von Studierenden nicht mit dem Mindeslohn vergütet werden - auch wenn sie vor Beginn des Studiums stattfinden. Die entsprechende Ausnahmeregelung ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) festgeschrieben.

Eine Medizinstudentin hatte vor den Arbeitsgericht Trier und anschließend dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geklagt: Für ihr Studium an einer Privatuniversität verlangte die Hochschule ein sechsmonatiges Praktikum in der Krankenpflege, das die Studentin schließlich unbezahlt absolvierte. 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen. So sei ein Praktikum, dass bereits vor der Aufnahme des Studiums von der jeweiligen Hochschule verlangt wurde, ebenfalls als ein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes zu werten. Es sei daher rechtens, dass die Frau keinen Mindestlohn erhalten habe. Die Ausnahmeregelung beziehe sich nach Ansicht des BAG daher also nicht nur auf Fälle, in denen das Praktikum während des Studiums absolviert werden muss.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.1.2022.