
Neue Vorgaben für befristete Beschäftigung
Ab dem 1. August 2022 darf die Probezeit von befristet Beschäftigten nicht mehr pauschal sechs Monate betragen. Das besagt eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
05.08.2022
Die Neuerung verlangt, dass die Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen "im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Tätigkeit" steht. Es ist davon auszugehen, dass die Probezeit ab sofort nicht mehr die gesamte Dauer des Befristeten Arbeitsverhältnis einschließen darf. Dies könnte einen verbesserten Kündigungsschutz für befristet Beschäftigte bedeuten. Denn diese beträgt während der Probezeit nur zwei Wochen.
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