
Maximale Überlassungsdauer in der Zeitarbeit
22.09.2022
Für die Zeitarbeit gelten strenge gesetzliche Regelungen, die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgeschrieben sind. Auch die Verleihdauer von Arbeitskräften einer Zeitarbeitsfirma an denselben Einsatzbetrieb ist im AÜG geregelt: So darf der oder dieselbe Beschäftigte maximal 18 aufeinander folgende Monate an denselben Einsatzbetrieb überlassen werden. Allerdings erlaubt das Gesetz Ausnahmen hiervon. Wenn Tarifvertragspartein in einem Tarifvertrag eine abweichende Höchstdauer vereinbart haben, gilt diese - auch wenn sie länger als 18 Monate ist.
Das geht aus der Entscheidung des BAG hervor. Das Gericht verhandelte über einen Fall, in dem ein Kläger für 24 Monate an den Einsatzbetrieb entliehen werden sollte. Für den Einsatz- bzw. Entleihbetrieb gilt ein Tarifvertrag, in dem die maximale Entleihdauer auf sogar 48 Monate ausgeweitet wurde. Der Kläger, der selbst kein Mitglied der Tarifpartei IG Metall war, klagte gegen diese verlängerte Verleihdauer. Das BAG entschied jedoch, dass der Tarifvertrag auch für den Kläger bestand hatte und damit auch die verlängerte Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung zulässig sei.
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