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Was gehört in den Arbeitsvertrag?

Zum 1. August 2022 sind Änderungen im Nachweisgesetz in Kraft getreten. Für Arbeitsverträge gelten nun zum Teil neue Regeln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Die Änderungen im Nachweisgesetz (NachweisG) schreiben fest, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden müssen. Zu den bestehenden Regelungen kommen außerdem weitere Angaben zu Überstunden, Kündigung, Probezeit und Schichtsystemen.

Im Detail müssen folgende Punkte schriftlich im Arbeitsvertrag enthalten sein:

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. Arbeitsort oder ein Hinweis darauf, dass ein Einsatz an verschiedenen Orten möglich ist oder der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort frei wählen kann,
  5. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  9. die genauen Modalitäten bei Arbeit auf Abruf, inklusive eines Zeitrahmens für die Arbeitsleitung und dazugehöriger Fristen,
  10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  12. wenn vorhanden, der Anspruch auf Fortbildungen, die der Arbeitgeber bereitstellt,
  13. wenn vorhanden, Angaben zur betrieblichen Altersversorgung,
  14. das Verfahren und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wobei diese immer schriftlich erfordern muss, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage,
  15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie im Bereich kirchlicher Arbeitgeber die Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Arbeitgeber müssen bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen beim schriftlichen Nachweis der beschriebenen Punkte verschiedene Fristen wahren. Die wichtigsten Arbeitsbedingungen müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits am ersten Arbeitstag oder vorher ausgehändigt werden. Verstöße gegen bestimmte Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit behandelt. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro zahlen.