
Zeitarbeit: Müssen Beschäftigte Urlaub zurückziehen?
21.07.2023
Im BAP-DGB Tarifvertrag heißt es im §11(4): „Bereits genehmigte Urlaubstage stehen für Kundenbetriebseinsätze nicht zur Verfügung“. Zwar steht im Tarifvertrag von iGZ & DGB keine ähnliche Regelung, hier gilt aber dasselbe.
Ist der Urlaub bereits genehmigt, gibt es nur extreme Ausnahmesituationen, zu denen der Arbeitgeber der Urlaub zurückziehen kann. Das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigte sich 2012 mit einem solchen Fall und hat festgestellt, dass auch Personalmangel kein Grund für eine Rücknahme des Urlaubs ist (27.09.2012 – 6 Sa 449/12). Eine Ausnahme gilt, wenn der Urlaub die Existenz des Unternehmens gefährdet. Die Servicestelle Faire Zeitarbeit und Werkverträge geht davon aus, dass dies in der Praxis aber nur sehr selten der Fall sein dürfte.
Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen Frage des Monats der Servicestelle Faire Zeitarbeit und Werkverträge.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Themen Faire Beschäftigung sowie Zeitarbeit und Werkverträge.