
Zeitarbeitskräfte dürfen keine Streikbrecher sein
20.10.2022
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet den Einsatz von Zeitarbeitskräften zum Zweck des Streikbruchs. Es ist also nicht zulässig, dass Zeitarbeitskräfte von ihrem Einsatzbetrieb zu Arbeiten verpflichtet werden, die sonst von streikenden Mitarbeitenden erledigt werden.
Hiervon gibt es eine Ausnahme: Der Einsatzbetrieb muss dafür aber zweifelsfrei sicherstellen, dass Zeitarbeitskräfte keine Streikbrecher-Tätigkeiten übernehmen. Bei Unsicherheiten sollten Zeitarbeitskräfte den Betriebsrat ihres Einsatzbetriebs ansprechen.
Welche Regelungen sonst noch zu beachten sind, erklärt die Servicestelle Faire Zeitarbeit und Werkverträge in ihrer aktuellen Frage des Monats.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Themen Faire Beschäftigung sowie Tarif und Bezahlung.