
Leiharbeitsbeschäftigte dürfen keine "Streikbrecher" sein
Das gesetzliche Verbot von Leiharbeit während eines Streiks ist verfassungskonform. So lautet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das am 6. August 2020 bekannt wurde.
07.08.2020
Wann und wie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer eingesetzt werden dürfen, ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die Bundesregierung legte in einer Reform des AÜG 2017 fest, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Falle eines Streiks vom bestreikten Betrieb nicht als sogenannte "Streikbrecher" eingesetzt werden dürfen. Nach einer Klage eines Kinobetreibers wurde der Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Richter in Karlsruhe stellten sich auf die Seite der Bundesregierung und urteilten, dass das gesetzliche Verbot nicht gegen die im Grundgesetz geschütze Koalitionsfreiheit verstößt.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 1 BvR 842/17 finden Sie hier.