
Wussten Sie schon, dass...
07.05.2020
Wegen des Corona-Virus kann erstmals auch für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter Kurzarbeitergeld (KUG) ausgezahlt werden. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020. Hierfür muss Ihr Zeitarbeitgeber bei der örtlichen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Wenn die Voraussetzungen (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.htmls) stimmen, bewilligt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld. Ihren Lohn zahlt Ihnen weiterhin Ihr Zeitarbeitgeber. Dabei beträgt das KUG in den ersten drei Monaten 60 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts und 67 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Befristet vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 gilt folgende Regelung: Ab dem 4. Monat werden 70 oder 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann 80 oder 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt.
Weitere Informationen finden Sie bei der "Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge".