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Änderungen für die Fleischindustrie

Ab dem 1. April 2021 ist die Zeitarbeit in Schlachtung und Zerlegung verboten. Damit wird ein weiterer Baustein aus dem Arbeitsschutzkontrollgesetz umgesetzt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und hatte zunächst den Einsatz von Werkverträgen in Schlachtung und Zerlegung untersagt.

Der Einsatz von Zeitarbeit in der Fleischindustrie ist dabei nicht in allen Fällen untersagt. Ab dem 1. April 2021 gilt eine dreijährige Übergangszeit: Während dieser ist der Einsatz von Zeitarbeitskräften in der Fleischverarbeitung zwar weiterhin gestattet, jedoch mit mehreren Einschränkungen verbunden. Betriebe dürfen etwa nur dann Gebrauch von Zeitarbeit machen, wenn sie tarifgebunden sind. Bisher haben die Tarifverhandlungen für die Fleischindustrie aber noch keine Einigung erzielt. Weitere Bestimmungen sehen vor, dass die eingesetzten Beschäftigten vom ersten Tag an den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft erhalten müssen. Darüber hinaus ist die maximale Verleihdauer auf vier Monate und der Anteil der Zeitarbeitskräfte auf acht Prozent vom Jahresvolumen der Beschäftigten begrenzt. 

Die Einschränkungen von Zeitarbeit und Werkverträgen in der Fleischindustrie kommen durch Änderungen im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) zustande. Das Fleischerhandwerk ist von den Verboten ausgenommen und sie gelten auch erst ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 49 Personen. Das Verkaufspersonal und Auszubildende zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht einbezogen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum Arbeitsschutzkontrollgesetz.