
Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft getreten
04.01.2021
Ende Dezember 2020 hatten Bundestag und Bundesrat das Arbeitsschutzkontrollgesetz beschlossen. Das Gesetz hat weitreichende Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse in der Fleischindustrie: So ist bereits zum 1. Januar 2021 das Verbot von Werkverträgen in der Schlachtung und Zerlegung wirksam geworden. Ab dem 1. April 2021 wird dieses Verbot auch auf die Beschäftigung von Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern ausgeweitet.
Dabei sieht das Arbeitsschutzkontrollgesetz für den Einsatz von Zeitarbeit in der Fleischindustrie eine dreijährige Übergangszeit vor. Während dieser ist in der Fleischverarbeitung der Einsatz von Zeitarbeitskräften zwar weiterhin gestattet, jedoch mit mehreren Einschränkungen. Betriebe dürfen nur dann Gebrauch von Zeitarbeit machen, wenn sie tarifgebunden sind und die eingesetzten Beschäftigten vom ersten Tag an den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft erhalten. Darüber hinaus ist die maximale Verleihdauer auf vier Monate und der Anteil der Zeitarbeitskräfte auf acht Prozent vom Jahresvolumen der Beschäftigten begrenzt.
Zusätzliche Änderungen sieht das Gesetz in den Bereichen der Arbeitszeiterfassung, der Unterbringung der Beschäftigten und der Kontrollen von Betrieben vor. Im Falle eines Verstoßes kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 Euro verhängt werden.
Weitere Informationen zum Arbeitsschutzkontrollgesetz finden Sie hier auf der Website der Bundesregierung.