
Bundesarbeitsgericht verkündet Urteil
25.06.2021
Der gesetzliche Mindestlohn - derzeit 9,50 Euro pro Stunde - muss dem Urteil nach für alle geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden. Hierzu gehören nach Auffassung des BAG auch Bereitschaftszeiten. Das Urteil hat demnach eine immense Bedeutung für die Bezahlung von sogenannten Live-Ins. Diese oft ausländischen Betreuungskräfte leben mit den pflege- und betreuungsbedürftigen Personen in einem Haushalt und stehen ihnen auf Abruf nahezu rund um die Uhr zur Verfügung. Das BAG stellt mit dem Urteil klar: Auch die Zeit auf Abruf muss mit dem Mindestlohn vergütet werden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin aus Bulgarien, die laut Vertrag 30 Stunden pro Woche als Betreuungskraft im Haushalt einer Seniorin für sie arbeitete. Tatsächlich habe die Arbeitnehmerin nach eigenen Angaben aber 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche als Betreuungskraft für die Seniorin zur Verfügung gestanden. Das BAG entschied nun, dass der Beschäftigten eine noch unbekannte Nachzahlung zusteht. Über diese muss nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.