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Urlaubsanspruch in der Zeitarbeit

Die Servicestelle Faire Zeitarbeit und Werkverträge beschäftigt sich in ihrer "Frage des Monats" März mit dem Urlaubsanspruch von Tarifbeschäftigten in der Zeitarbeit.

Ab dem Jahr 2021 steht Beschäftigten in der Zeitarbeit mit einem DGB-Tarifvertrag mit iGZ oder BAP mehr Urlaub zu. Dieser steigt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Als Berechnungsgrundlage wird von einer Fünftagewoche ausgegangen.

Nach dem Ende der sechsmonatigen Probezeit haben Beschäftigte im ersten Jahr Anspruch auf 25 Urlaubstage-, ab dem zweiten Jahr 27 Urlaubstage- und ab dem vierten Beschäftigungsjahr 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Arbeiten sie aber sechs Tage je Woche, erhöht sich der Anspruch von beispielsweise 25 (5 x 5 Tage) auf 30 Urlaubstage (5 x 6 Tage). Genauso verringert sich der Anspruch aber auch bei vier wöchentlichen Arbeitstagen auf 20 Urlaubstage (5 x 4 Tage) pro Jahr.  

iGZ- und BA-Tarifbeschäftigte in der Zeitarbeit haben damit einen höheren Urlaubsanspruch. Ohne Tarifvertrag gilt nämlich nur der gesetzliche Urlaubsanspruch – außer es ist arbeitsvertraglich etwas besseres festgehalten. Der Urlaub nach §3 Bundesurlaubgesetz beträgt bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage und bei einer Sechstagewoche 24 Arbeitstage.

Hier finden Sie weitere Fragen des Monats auf der Website der Servicestelle Faire Zeitarbeit und Werkverträge.

Hier finden Sie zusätzliche Informationen zum Thema Zeitarbeit und Werkverträge.