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BAG Urteil zur Plattformarbeit

Auch Plattformarbeit kann ein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne darstellen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil von Dezember 2020. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) plädiert für eine verbindliche gesetzliche Regelung in Deutschland und auf europäischer Ebene.

Auf digitalen Plattformen finden Auftraggebende und Arbeitskräfte in verschiedenen Bereichen zueinander. Die Tätigkeiten reichen beispielsweise von Lieferdiensten über Haushaltshilfen bis zu hoch spezialisierten technischen Dienstleistungen. Dabei gehen die Beteiligten davon aus, dass kein klassisches Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden existiert. Diese Sichtweise wird auch durch die Beitreibenden der Plattformen in ihren AGB untermauert. Nach eigener Auffassung sind sie keine Arbeitgeber, Auftraggeber oder Arbeitsvermittler für die Arbeitskräfte. Die Arbeit wird demnach von soloselbstständigen Arbeitkräften ausgeübt und es liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu den Betreibenden der Plattform oder etwa den Auftraggebenden vor.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von Anfang Dezember 2020 bricht mit dieser Annahme. Das BAG entschied, dass Plattformarbeit durchaus Elemente eines abhängigen Arbeitsverhältnisses aufweisen kann. Im genannten Fall führten gleich mehrere Umstände dazu, dass das BAG ein Arbeitsverhältnis zwischen der arbeitenden Person und der Plattform festgestellt hat. Hierzu zählten neben einer Einflussnahme der Plattform auf den Stundenlohn auch die Vorgabe von detaillierten Aufgabenbeschreibungen und einem festen Zeitplan.

Der DGB weist darauf hin, dass das Urteil - obwohl es sich um eine EInzelfallentscheidung handelt - eine Signalwirkung für die Arbeit auf Plattformen habe. Laut DGB sei auffällig, dass viele Arbeitskräfte, die über Plattform Auftäge erhalten, in Betriebsabläufe eingebunden und an digital kommunizierte Weisungen gebunden sind. Beide Umstände sprechen nach Auffassung des DGB dafür, dass es sich daher nicht um eine Bereitstellung von Arbeitsangeboten an Selbstständige handelt, sondern um abhängige Beschäftigtung handelt. Aus diesem Grund fordert der DGB eine verbindliche gesetzliche Regelung von Plattformarbeit, bei der auch die europäische Ebene berücksichtigt werden solle. Nur so ließe sich eine Durchsetzungen für gute Arbeitsbedingungen auch im digitalen Raum erreichen.

Quelle: DGB (2020), Schöne neue (Arbeits-)Welt: Bundesarbeitsgericht stärkt Beschäftigtenrechte.

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