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Verpflichtende Corona-Tests in Unternehmen

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 die Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.

Laut der Änderungen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens einmal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens zweimal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber

Die bestehenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden zudem bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Hier finden Sie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Wortlaut.

Quelle: Pressemitteilung des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales vom 13.04.2021.