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Rechte und Pflichten zu Hause und unterwegs

Je nachdem, welche Arbeitsmöglichkeit von zu Hause oder unterwegs gewählt wird, gelten verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen. Hier finden Sie die Definitionen sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den unterschiedlichen Arbeitsformen ergeben.

Der Begriff Homeoffice wird aktuell übergreifend für alle alternativen Beschäftigungsformen verwendet. Dabei muss allerdings abgegrenzt werden: Homeoffice ermöglicht Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vollumfänglich oder teilweise zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks), für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber tätig zu sein.

Sowohl im Büro als auch bei alternativen (Büro-)Arbeitsplatzformen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Grundlage hierfür bilden insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite „Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz“.

Mobile Arbeit

Mobile Arbeit ist eine Arbeitsform, bei der die Beschäftigten mit der Hilfe von Laptops, Tablets oder Smartphones an beliebigen anderen Orten tätig werden. Sie gehen ihrer Arbeit also nicht nur zu Hause, sondern zum Beispiel bei Kundinnen und Kunden oder in Verkehrsmitteln nach. Für mobile Arbeit gibt es bis heute in Deutschland keine rechtliche Definition, auch findet die Arbeitsstättenverordnung keine Anwendung.

Was gilt für Beschäftigte und Unternehmen?

Die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes sind für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an dieser Stelle wesentlich. Neben den für alle Arbeitsformen geltenden gesetzlichen Arbeitsschutzregelungen müssen bei der mobilen Arbeit auch die Beschäftigten selbst verstärkt auf die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen achten.

Grundsätzlich sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch für die Sicherheit und Gesundheit bei der mobilen Arbeit verantwortlich. Sie müssen zum Beispiel auch diese Arbeitsplätze in ihre Gefährdungsbeurteilung einbeziehen. Das heißt aber nicht, dass sie den Beschäftigten alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen. Beschäftigte können bei mobiler Arbeit auch eigene Arbeitsmittel verwenden.

Wie das im Arbeitsalltag umgesetzt werden kann, zeigen Beispiele in der Informationsdatenbank Betriebs- und Dienstvereinbarungen mobile Arbeit des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung der Hans-Böckler-Stiftung. Dort finden Sie anonymisierte Auszüge aus abgeschlossenen Betriebs- und Dienstvereinbarungen zur mobilen Arbeit.

Telearbeit

Telearbeitsplätze sind fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind für die Einrichtung verantwortlich. Sie legen in einer Vereinbarung mit den Beschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung fest. Anders als mobile Arbeit oder die Arbeit im Homeoffice wird Telearbeit in der Arbeitsstättenverordnung rechtlich definiert.

Je nachdem wie oft Beschäftigte im Betrieb, zu Hause oder an anderen Orten arbeitet, unterscheidet man zwischen drei Formen der Telearbeit: Bei der Teleheimarbeit verrichten Beschäftigte ihre Telearbeit ausschließlich von zu Hause aus. Bei der alternierenden Telearbeit steht ihnen sowohl im Unternehmen als auch zu Hause ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Bei der mobilen Telearbeit bewegt sich der Arbeitsplatz quasi mit dem Beschäftigten und sie können sogar „unterwegs“ ihrer Arbeit nachgehen.

Was gilt für Beschäftigte und Unternehmen?

Die Bedingungen der Telearbeit werden im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes bereitstellen. Hierzu zählen die Arbeitsmittel einschließlich der Kommunikationseinrichtungen und ggf. auch Mobiliar.

Heimarbeit

Neben den modernen flexiblen Arbeitsformen gibt es auch die klassischen in Heimarbeit Beschäftigten nach dem Heimarbeitsgesetz. Obwohl sich die Begriffe ähneln, unterscheiden sich Heimarbeit und Homeoffice. Beschäftigte in Heimarbeit können selbst über Arbeitsort und Arbeitszeit entscheiden. Sie sind dabei nicht an eine betriebliche Weisung und Organisation gebunden.

Was gilt für Beschäftigte und Unternehmen?

Das Heimarbeitsgesetz enthält neben allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften für die in Heimarbeit Beschäftigten auch Vorschriften zur Vergütung, zur sozialen Absicherung und zum Kündigungsschutz.

Für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der in Heimarbeit Beschäftigten ist der oder die Arbeit- bzw. Auftraggeber/-in verantwortlich.