
Minijobs sind keine Arbeitsverhältnisse zweiter Klasse!
Es besteht ein Anspruch auf
- den gesetzlichen Mindestlohn bzw. auf den gleichen Brutto-Stundenlohn wie bei vergleichbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigten (Minijobberinen und Minijobber zahlen lediglich den Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag. Entscheidet sich die oder der Beschäftigte gegen die Rentenversicherungspflicht, hat sie oder er gar keine Abzüge. Dann erhält man den Bruttolohn quasi „netto“ ausgezahlt)
- Zulagen und Weihnachtsgeld (wenn diese an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Kollegen gezahlt werden)
- eine Auflistung der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen, auszuhändigen durch den Arbeitgeber spätestens nach einem Monat nach Beschäftigungsbeginn
- bezahlten Erholungsurlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Entgeltzahlung bei Arbeitsausfall an Feiertagen
- Pausenzeiten
- (Jugend)arbeitsschutz
- Kündigungsschutz
Ziel: Missstände beseitigen
Nordrhein-Westfalen hat es sich zum Ziel gesetzt, die Arbeitsbedingungen von Minijobberinnen und Minijobbern zu verbessern:
- Fehlanreize abschaffen
- Missbrauch von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eindämmen bzw. beseitigen!
- Umwandlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fördern!
Zur Analyse der Arbeitsmarktsituation von gegenwärtig in Minijobs beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Motive von Arbeitgebern, Minijobs einzurichten, hat das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAIS NRW, heute MAGS NRW) in den Jahren 2012 und 2016 zwei Umfragen in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse zeigen unter anderem die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf. Erhielten im Jahr 2012 rund 50 Prozent der Minijobberinnen und Minijobber weniger als 8,50 Euro die Stunde, so ist dieser Anteil bis 2016 auf 14,5 Prozent gesunken. Allerdings wurden auch 2016 Minijobberinnen und Minijobbern gesetzlich zustehende Arbeitnehmerrechte verweigert. Den Endbericht des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) sowie den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns finden Sie hier.
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