Bild: Joe Kramer

Servicestelle Zeitarbeit und Werkverträge

Das Projekt "Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge", wird bereits seit Ende 2008 vom NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Deutschen Gewerkschaftsbund in NRW unterstützt. Die Technologieberatungsstelle beim DGB NRW e.V. führt das Projekt durch.

Zu den Aufgaben der TBS Beraterinnen und Berater gehört es, Beschäftigte und Arbeitsuchende bei Fragen zu Zeitarbeit und Werkverträgen schnell und unkompliziert zu informieren und zu beraten.

Darüber hinaus hilft die Servicestelle aber auch Betriebs- und Personalräten bei allen Fragen rund um die Themen faire Zeitarbeit und Werkverträge weiter. Dazu kann es beispielsweise gehören, Interessenvertretungen zu unterstützen, die Regelungen für den Einsatz von Zeitarbeitskräften oder Werkverträgen in ihrem Unternehmen vereinbaren wollen. Zudem bietet die Servicestelle Schulungen, Workshops und Veranstaltungen für Betriebs- und Personalräte an und stellt Informationsmaterialien zur Verfügung.

Das kostenlose Informationsangebot der Servicestelle kann auch von Arbeitsagenturen und Jobcentern genutzt werden. So führen die Beraterinnen vor Ort Schulungen und Veranstaltungen sowohl für die Arbeitssuchenden als auch für die Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler durch.

Seit Mitte 2019 werden von der Servicestelle Schulungen für Beraterinnen und Berater von Geflüchteten und Migrantinnen und Migranten angeboten. Diese behandeln die rechtlichen Rahmenbedingungen und vermitteln, welche Kriterien faire Zeitarbeit ausmachen.

Hier finden Sie den Flyer "Ratgeber Zeitarbeit" im PDF-Format.

Hier finden Sie den Flyer "Ratgeber Werkvertrag" im PDF-Format.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Website der Servicestelle Faire Zeitarbeit und Werkverträge.

Frage des Monats

Urlaub in Zeitarbeit: Müssen Beschäftigte ihn für einen neuen Einsatz zurückziehen?

Im BAP-DGB Tarifvertrag heißt es im §11(4): „Bereits genehmigte Urlaubstage stehen für Kundenbetriebseinsätze nicht zur Verfügung“. Zwar steht im Tarifvertrag von iGZ & DGB keine ähnliche Regelung, hier gilt aber dasselbe.

Ist der Urlaub bereits genehmigt, gibt es nur extreme Ausnahmesituationen, zu denen der Urlaub arbeitgeberseitig zurückziehen kann. Das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigte sich 2012 mit einem solchen Fall und hat festgestellt, dass auch Personalmangel kein Grund für eine Rücknahme des Urlaubs ist (27.09.2012 – 6 Sa 449/12). Eine Ausnahme gilt, wenn Ihr Urlaub die Existenz des Unternehmens gefährdet. Das dürfte in der Praxis aber nur sehr selten der Fall sein.

Zusätzliche Informationen der Servicestelle zu diesem Thema finden Sie in diesem Blogbeitrag.

Weitere Fragen und Antworten zum Thema Zeitarbeit finden Sie bei der Servicestelle Zeitarbeit und Werkvertrag.